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Redaktionelle Neuzusammenstellung aufgrund verschiedener Ratsbeschlüsse

Bestandteile:

1. Satzung vom 01.07.1987

2. Änderungssatzung vom 02.11.2007

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt

Wildeshausen

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung

vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) in Verbindung mit § 6 der Nds.

Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.06.1982 (Nds.

GVBl. S. 229) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.1986 (Nds. GVBl. S. 323)

hat der Rat der Stadt Wildeshausen in seiner Sitzung vom 24. September 1987

folgende Erschließungsbeitragssatzung beschlossen:

§ 1

Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für

Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Wildeshausen entsprechend den

Vorschriften des Baugesetzbuches Erschließungsbeiträge nach Maßgabe dieser

Satzung.

§ 2

Art der Erschließungsanlagen

Erschließungsanlagen sind:

1.) die zum Anbau bestimmten oder die für entsprechend den baurechtlichen

Vorschriften gewerblich zu nutzenden Flächen erforderlichen öffentlichen

Straßen, Wege und Plätze;

2.) die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit

Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der

Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);

3.) die zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen;

4.) öffentliche Parkflächen für Fahrzeuge aller Art sowie Grünanlagen mit

Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den

Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen

Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig

sind;

5.) Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche

Umwelteinwirkungen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch

wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

 

§ 3

Umfang der Erschließungsanlagen

1.) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für

1. Straßen, Wege und Plätze zur Erschließung von Grundstücken in

Baugebieten (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) mit einer

zulässigen Bebauung von

a) bis zu zwei Geschossen bis zu einer Breite von 18 m,

b) über zwei Geschosse bis zu einer Breite von 24 m,

wenn sie beidseitig zum Anbau bestimmt sind;

2. Straßen, Wege und Plätze zur Erschließung von Grundstücken in

Baugebieten (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) mit einer

zulässigen Bebauung von

a) bis zu zwei Geschossen bis zu einer Breite von 12,5 m,

b) über zwei Geschosse bis zu einer Breite von 18 m,

wenn sie einseitig zum Anbau bestimmt sind;

3. Straßen, Wege und Plätze im Kerngebiet, im Gewerbegebiet und im

Industriegebiet (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) bis zu einer

Breite von 24 m, wenn sie beidseitig und bis zu 18 m, wenn sie einseitig

zum Anbau oder zur gewerblichen Nutzung bestimmt sind;

4. Fußwege und Wohnwege (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis

zu einer Breite von 5 m;

5. Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von

27 m;

6. Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie zu Verkehrsanlagen im Sinne

von Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 gehören bis zu einer Breite von 5 m und bei

Anlagen nach Nr. 4 bis zu einer Breite von 2 m;

7. Parkflächen und Grünanlagen soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1

bis 5 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen

Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung

notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Summe der Grundstücksflächen der

durch sie erschlossenen Grundstücke;

8. Der Umfang von Anlagen nach § 2 Ziff. 5 wird durch eine ergänzende

Satzung im Einzelfall geregelt.

2.) Die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 genannten Breiten umfassen Fahr- und

Standspuren, Rad- und Gehwege, Schrammborde und Sicherheitsstreifen,

nicht dagegen eventuelle Parkflächen und Grünanlagen.

3.) Die in Abs. 1 Nr. 4 genannte Breite umfaßt nicht eventuelle Grünanlagen.

4.) Die in Abs. 1 genannten Breiten sind die Durchschnittsbreiten; sie werden

ermittelt, indem die Fläche der gesamten Erschließungsanlage durch die

Länge der Anlagenachse geteilt wird.

5.) Die in Abs. 1 genannten Breiten umfassen nicht die zu den

Erschließungsanlagen gehörenden und zu ihrer Herstellung notwendigen

Böschungen und Stützmauern sowie die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten

von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in der Breite ihrer anschließenden

freien Strecken.

6.) Ergeben sich aus der Nutzung der Grundstücke im Sinne von Abs. 1

unterschiedliche Breiten, so ist der Aufwand für die größte Breite

beitragsfähig.

7.) Endet eine Straße mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Abs.

1 bestimmten Breiten für den Bereich des Wendehammers um 50 v. H.,

mindestens aber um 8 m.

§ 4

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

1.) Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören die Kosten für

a) den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen,

b) die Freilegung,

c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des

Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendige

Erhöhungen oder Vertiefungen,

d) die Herstellung der Rinnen und/oder Entwässerungsmulden und/oder

Rigolen sowie der Randsteine,

e) die Radfahrwege mit Schutzstreifen,

f) die Mopedwege,

g) die Gehwege sowie die kombinierten Geh- und Radwege,

h) die Beleuchtungseinrichtungen,

i) die Entwässerung der Erschließungsanlagen,

j) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

k) den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

l) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,

m) die erstmalige Herstellung von Parkflächen,

n) die Herrichtung der Grünanlagen,

o) Anlagen zum Schutze von Baugebieten gegen Schall und

Umwelteinwirkungen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

2.) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand umfaßt auch

a) den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten

Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung,

b) diejenigen Kosten, die für Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten

klassifizierter Straßen (Bundesfernstraßen, Landesstraßen und

Kreisstraßen) insoweit entstehen, als sie gegenüber ihren

anschließenden freien Strecken breiter hergestellt werden.

3.) Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört

im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung i. S. des § 57 S. 4

BauGB und des § 58 Abs. 1 S. 1 BauGB auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr.

4 BauGB.

4.) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten

ermittelt.

§ 5

Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne

Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage

ermittelt werden. Für mehrere Erschließungsanlagen, die zur Erschließung von

Grundstücken eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt

ermittelt werden.

§ 6

Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Von dem ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwand trägt die Stadt

10 v. H.

§ 7

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

1.) Der nach § 4 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils

der Stadt (§ 6) auf die durch die einzelne Erschließungsanlage, durch

bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder im Falle der

zusammengefaßten Aufwandsermittlung durch die eine Erschließungseinheit

bildenden Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke unter

Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze nach dem Verhältnis verteilt, in

dem die Grundstücksflächen zueinander stehen.

2.) Als Grundstücksfläche gilt

a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die

gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche

oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;

b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes

hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für

diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;

c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die nicht unter

lit. e) fallen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die

Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 50 m

dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an die

Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum

Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen

der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer im

Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen;

d) bei Grundstücken, die über die sich nach lit. a) – c) ergebenden Grenzen

hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der

Erschließungsanlage bzw. im Fall von lit. c) der der Erschließungsanlage

zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer

Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen

Nutzung entspricht;

e) bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in

vergleichbarer Weise (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder,

Dauerkleingärten) nutzbar sind oder innerhalb des im Zusammenhang

bebauten Ortsteils so genutzt werden, die Gesamtfläche des

Grundstücks.

3.) Bei den in Ziff. 2 lit. e) genannten Grundstücken wird nur die

Grundstücksfläche nach Ziff. 2 berücksichtigt.

Bei bebauten oder bebaubaren und bei gewerblich genutzten oder gewerblich

nutzbaren Grundstücken werden die nach Ziff. 2 festgestellten

Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen

beträgt:

bei einem Vollgeschoß 1,00

bei zwei Vollgeschossen 1,25

bei drei Vollgeschossen 1,50

bei vier und fünf Vollgeschossen 1,75

bei sechs und mehr Vollgeschossen 2,00

Als Vollgeschoß gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen

Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschoßzahl wegen der

Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 2,20

m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet.

4.) Die nach Ziff. 2 und Ziff. 3 ermittelte Grundstücksfläche wird vervielfacht

a) mit 0,5, wenn das Grundstück nur in einer der baulichen oder

gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise (z. B. Friedhöfe, Sportplätze,

Freibäder, Dauerkleingärten) nutzbar ist oder innerhalb des im

Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt wird,

b) mit 1.5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden

(§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes

(§ 3, § 4 und § 4 a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder

Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche

Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend

gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung

ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und

Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;

c) mit 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden

(§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen

Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder

Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt;

d) mit 2,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§

34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Industriegebietes

(§ 9 BauNVO) liegt.

e) die vorstehende Regelung zu lit. b) – d) gilt nicht für die Abrechnung von

selbständigen Grünanlagen.

5.) Als Zahl der Vollgeschosse nach Ziff. 3 S. 2 gilt

a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige

Zahl der Vollgeschosse;

b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse

nicht festgesetzt ist, sondern nur eine Baumassenzahl angegeben ist, gilt

als Zahl der Vollgeschosse die durch 2,8 geteilte Baumassenzahl auf

ganze Zahlen aufgerundet;

c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet

werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoß;

d) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne

Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoß;

e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne

Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen;

f) die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, wenn aufgrund von Ausnahmen

oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach lit. a) – e)

überschritten wird;

g) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl

der Vollgeschosse bzw. die Baumassenzahl nicht bestimmt sind, bei

bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, bei

unbebauten, jedoch bebaubaren Grundstücken die überwiegende Zahl

der vorhandenen Vollgeschosse auf den in der näheren Umgebung

gelegenen Grundstücken.

Dabei gelten bei industriell genutzten oder industriell nutzbaren

Grundstücken, die bebaut oder bebaubar sind, je angefangene 2,80 m

tatsächliche oder zulässige Gebäudehöhe als ein Vollgeschoß.

h) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, wird das

Kirchengebäude als eingeschossiges Gebäude behandelt.

§ 8

Grundstück an mehreren Erschließungsanlagen

1.) Grundstücke, die durch mehrere beitragsfähige Erschließungsanlagen i. S.

von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, sind zu jeder

Erschließungsanlage beitragspflichtig.

2.) Werden solche Grundstücke nur für Wohnzwecke genutzt oder sind sie nur

für Wohnzwecke bestimmt, so wird die nach § 7 Ziff. 3 ermittelte und bei der

Verteilung nach § 7 Ziff. 1 zu berücksichtigende Grundstücksfläche bei jeder

der beitragsfähigen Erschließungsanlagen nur zu 2/3 in Ansatz gebracht. Ist

die nach § 7 Ziff. 2 festgestellte Grundstücksfläche größer als 900 qm, so

beschränkt sich diese Regelung auf die Teilfläche von 900 qm.

3.) Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für

eine Erschließungsanlage i. S. von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erhoben wird

und Beiträge für weitere Anlagen weder nach geltendem Recht noch nach

vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder

erhoben werden dürfen.

4.) Werden Grundstücke durch Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB)

mehrfach erschlossen, so wird die nach § 7 Ziff. 3 ermittelte und bei der

Verteilung nach § 7 Ziff. 1 zu berücksichtigende Grundstücksfläche bei der

Abrechnung jeder Grünanlage nur zu 2/3 in Ansatz gebracht, wenn Beiträge

für weitere Anlagen erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen.

5.) Grenzt ein Grundstück sowohl an eine Erschließungsanlage nach § 127 Abs.

2 Nr. 1 BauGB als auch an einen Wohnweg (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) und

ist es deshalb zu beiden Erschließungsanlagen beitragspflichtig, so wird bei

der Abrechnung des Wohnweges die nach § 7 Ziff. 3 ermittelte und bei der

Verteilung nach § 7 Ziff. 1 zu berücksichtigende Grundstücksfläche nur zu ½

in Ansatz gebracht.

§ 9

Kostenspaltung

Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Erschließungsbeitrag

erhoben werden für

a) den Erwerb der Erschließungsflächen,

b) die Freilegung der Erschließungsflächen,

c) die Herstellung der Straßen und Wege ohne Moped-, Rad- und Gehwege

sowie ohne Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen,

d) die Herstellung der Gehwege, der kombinierten Geh- und Radwege oder

eines von ihnen,

e) die Herstellung der Mopedwege oder eines von ihnen,

f) die Herstellung der Radwege mit Schutzstreifen oder eines von ihnen,

g) die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen,

h) die Herstellung der Beleuchtungseinrichtungen,

i) die Herstellung der Parkflächen,

k) die Herstellung der Grünanlagen.

§ 10

Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen

1.) Straßen, Wege und Plätze, Fußwege und Wohnwege sowie Sammelstraßen

(Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 – 3 BauGB) sind endgültig hergestellt, wenn

a) sie an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen

sind,

b) die Stadt Eigentümerin ihrer Flächen ist,

c) die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen vorhanden sind.

2.) Dabei sind hergestellt

a) die Fahrbahn bzw. die Mischverkehrsfläche, wenn sie einen Unterbau und

eine Pflasterdecke oder eine Decke aus Asphalt, Beton oder einem

ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise aufweist,

b) die Gehwege und die kombinierten Geh- und Radwege, wenn sie eine

Abgrenzung gegen die Fahrbahn und eine Befestigung mit Platten,

Pflaster, Asphalt, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher

Bauweise erhalten haben, wobei bei einfachen Wohnwegen auf die

Anlegung erhöhter Bürgersteige oder deren Befestigung verzichtet werden

kann,

c) die Fußwege und Wohnwege, wenn sie eine Befestigung mit Platten,

Pflaster, Asphalt, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher

Bauweise erhalten haben,

d) die Entwässerungsanlagen, wenn die Straßenrinnen und/oder

Entwässerungsmulden und/oder Rigolen, die zur Aufnahme des Wassers

erforderlichen Leitungen sowie die Anschlüsse an bereits bestehende

Entwässerungseinrichtungen gebaut sind,

e) die Beleuchtungseinrichtungen, wenn eine der Größe der Anlage und

den örtlichen Verhältnissen angepaßte Anzahl von Beleuchtungskörpern

hergestellt ist.

3.) Park- und Grünflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Verbindung

zum öffentlichen Straßennetz haben, die Stadt Eigentümerin ihrer Flächen ist

und

a) die Parkflächen, die in Ziff. 2 lit. a), d) und e) aufgeführten

Herstellungsmerkmale aufweisen,

b) die Grünflächen gärtnerisch gestaltet sind.

4.) Die Merkmale der endgültigen Herstellung für die erstmalige Herstellung von

verkehrsberuhigten Wohnstraßen werden durch eine ergänzende Satzung im

Einzelfall geregelt.

5.) Durch Sondersatzung können im Einzelfall die Bestandteile und

Herstellungsmerkmale einer Erschließungsanlage abweichend von Ziff. 1 – 3

festgelegt werden.

§ 11

Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen gemäß § 2 Ziff. 5 werden

durch eine ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

§ 12

Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag

1.) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem

Umfang entstanden ist, kann die Stadt Vorausleistungen auf den

Erschließungsbeitrag verlangen, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück

genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen

begonnen worden ist.

2.) Die Vorausleistung soll die voraussichtliche Höhe des Erschließungsbeitrages

nicht übersteigen. Sie läßt das Recht der Stadt auf Erhebung des

Erschließungsbeitrages nach seiner Entstehung unberührt. Die

Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch

wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.

Die Vorausleistung wird durch Vorausleistungsbescheid erhoben.

§ 13

Ablösung des Erschließungsbeitrages

In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die

Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.

Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die endgültige Herstellung der

Erschließungsanlage entstehende Erschließungsaufwand anhand der Kosten für

vergleichbare Erschließungsanlagen zu ermitteln und nach Maßgabe des § 7 auf

die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.

Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig

abgegolten.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 1987 in Kraft.

Wildeshausen, den 24. September 1987

S T A D T W I L D E S H A U S E N

Rollié                       Grimjes

Bürgermeister        Stadtdirektor