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Textliche Festsetzunge

 

A

SO-Wochenendhausgebiete (SO-Woch)

  Innerhalb der SO-Wochenendhausgebiete gilt:
   
1 Art der baulichen Nutzung
  1.1

 
Zulässig sind ausschließlich Wochenendhäuser im Sinne von § 10 (3) BauNVO '79 als Einzelhäuser sowie dazu­gehörende Nebengebäude (Garagen gemäß § 12 BauNVO und Nebenanlagen in Form von Gebäuden gemäß § 14 BauNVO, ausgenommen Hundezwinger).
    Die Wochenendhäuser dürfen nicht dem dauernden Wohnen bestimmt sein, sondern sie dienen einem zeitlich begrenzten Erholungsaufenthalt.
  1.2
 
Innerhalb jeder überbaubaren Grundstücksfläche ist nur ein Wochenendhaus zulässig. Jedem Wochenendhaus kann nur ein Nebengebäude zugeordnet werden.
  1.3

 
Nebengebäude sind freistehend zu errichten.
Ausnahmsweise ist eine Verbindung mit dem Hauptgebäude zulässig, wenn dies zur Erhaltung der landschaftlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
   
2 Max. bebaubare Grundfläche
  2.1
 
Die max. Grundfläche für die Wochenendhäuser wird mit 75 qm, die für die Nebengebäude mit 25 qm festgesetzt. Dachüberstände bis 0,50 m werden auf die Grundfläche nicht angerechnet.

 

2.2 Ein Ausbau des Dachgeschosses sowie ein Kellerausbau sind unzulässig.

 

2.3

 
Überdachte Freisitze werden auf die Grundfläche angerechnet. Das gilt auch für Terrassen, die überdacht sind, für Terrassen, die an drei Seiten geschlossen sind sowie für Terrassen, die höchstens an drei Seiten geschlossen und überdacht sind.
  2.4


 
Ausnahmsweise ist eine geringfügige Überschreitung der Baugrenzen zulässig, wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung des zu erhaltenden Baum- und Gehölzbestandes erforderlich wird.
Pkt. 1.2 und 2.1 dieser textlichen Festsetzung bleiben hiervon unberührt.
   

3

Mindestgrundstücksgrößen
  Die Mindestgrundstücksgröße der Wochenendhausgrundstücke wird auf 3.000 qm festgesetzt. Eine Unterschreitung bis zu max. 10 % ist ausnahmsweise zulässig.
Ausgenommen von dieser Festsetzung sind die Grundstücke, die vor Inkrafttreten dieser Satzung eine geringere Grundstücksgröße hatten.
   
4 Zu erhaltender Baum- und Gehölzbestand
  4.1

 
Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist der gesamte Baum- und Gehölzbestand gemäß § 9 (1) Ziffer 25 b BBauO dauerhaft zu erhalten. Ausgenommen hiervon sind die für die Zugänge und Zufahrten sowie für die Nebengebäude erforderlichen Flächen.
  4.2


 
Im Rahmen der zulässigen Grundfläche kann innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eine Entfernung des Baumbestandes nur insofern erfolgen, als dies durch die zu errichtenden baulichen Anlagen zwingend erforderlich wird. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens (§ 31 Abs. 1 BBauG).
  4.3
 
Die zur Sicherung und Erhaltung des vorhandenen Gehölzbestandes erforderlichen forstwirtschaftlichen Maßnahmen (Pflege- und Sicherungsmaßnahmen) bleiben unberührt.
   

5

Relief
  Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Aufschüttungen, Abgrabungen und sonstige reliefverändernde Maßnahmen unzulässig.
   

B

Sonstige Festsetzungen
  Für die im Bebauungsplan festgesetzte Hangkante gelten folgende Festsetzungen:
  a) Der vorhandene Baum- und Gehölzbestand ist gemäß § 9 (1) Ziffer 25 b BBauG zwingend zu erhalten. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind die zur Sicherung und Erhaltung des vorhandenen Gehölzbestandes erforderlichen Pflege- und Sicherungsmaßnahmen.
  b) Aufschüttungen, Abgrabungen und sonstige reliefverändernde Maßnahmen sind unzulässig.
 

Gestalterische Festsetzungen (örtl. Bauvorschrift über Gestaltung)

 

1

Max. Traufhöhe
  Für alle Gebäude innerhalb des SO-Wochenendhausgebietes (Wochenendhäuser und Nebengebäude) ist eine Traufhöhe (Schnittpunkt Mauerwerk/Dach) von max. 3,50 m zulässig, gemessen über OK-Gelände.
   

2

Dachform, Dachneigung
  2.1
 
Innerhalb des SO-Wochenendhausgebietes sind die Wochenendhäuser mit Sattel- und Walmdächern mit Dachneigungen zwischen 15' und 35' zu errichten.
  2.2 Innerhalb des SO-Wochenendhausgebietes sind Dachaufbauten unzulässig.
   
3 Baumaterialien
  3.1
 
Innerhalb des SO-Wochenendhausgebietes sind alle Gebäude nur aus Holz (naturfarben bzw. dunkelbraun gestrichen) und/oder aus rotem/rotbraunem Verblendmauerwerk herzustellen.
  3.2

 
Für die Dacheindeckung der Gebäude mit geneigten Dächern sind innerhalb des Planungsgebietes zulässig: Reet sowie Tonziegel, Betondachsteine und gewellte Dachplatten in gedeckter Färbung (ziegelrot, braun, rotbraun, anthrazit, schwarz).
   
4 Einfriedungen
  Es sind Einfriedungen aus Holz (naturfarben, dunkelbraun) bis zu einer max. Höhe von 1,20 m, gemessen OK-Gelände, und Hecken zulässig.
   

5

Werbeanlagen
  Werbeanlagen jeglicher Art sind unzulässig.
   

6

Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
  Die gestalterischen Festsetzungen gelten auch für genehmigungsfreie Baumaßnahmen.
   
7 Ausnahmen

 

Bei Um- und Erweiterungsbauten von vorhandenen Gebäuden, die bereits jetzt von den gestalterischen Festsetzungen Nr. 1 bis 4 abweichen, können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften zu unbeabsich­tigten Härten führen würde. Über die Ausnahme entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.