Text wurde entnommen von der Seite: www.wikipedia.de

Straßenbaubeitrag 1

Straßenbaubeitrag

Der Straßenbaubeitrag (auch 'Straßenausbaubeitrag' genannt) ist eine Kommunalabgabe, die für bestimmte

Maßnahmen des Straßenbaus sowie der Straßenentwässerung erhoben wird. Der Straßenbaubeitrag hat seine

rechtliche Grundlage allein in den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer und ist deshalb nicht zu

verwechseln mit dem Erschließungsbeitrag nach den Regelungen des (Bundes-) Baugesetzbuches/BauGB. Während

der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage (Straße, Weg, Platz) erhoben wird, ist

Gegenstand des Straßenbaubeitrags eine später auf die erstmalige Herstellung folgende, also eine nachträgliche,

Herstellungsmaßnahme an einer Verkehrsanlage. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen sind

neben den landesgesetzlichen Regelungen die ortsrechtlichen Satzungen der Kommunen.

Baumaßnahmen

Gegenstand einer Erhebung von Straßenbaubeiträgen sind bestimmte Herstellungsmaßnahmen an der

Verkehrsanlage wie ...

die erstmalige Herstellung einer Teileinrichtung, welche nicht nach dem BauGB abzurechnen ist

die 'nachmalige' Herstellung einer Teileinrichtung (oder: grundhafte Erneuerung vorhandener Bestandteile einer

Verkehrsanlage)

die Verbesserung einer Teileinrichtung bzw. die Erneuerung veränderter Bestandteile einer Verkehrsanlage (neue

Querschnitte, geänderte Breiten von Fahrbahn, Gehwegen etc.)

Teileinrichtungen sind die Bestandteile einer Straße (Fahrbahn, Beleuchtung, Gehweg, Kanal,...)

Beispiele:

• Ein Straßen(aus)baubeitrag kann beispielsweise dann für eine erstmalige Herstellung erhoben werden, wenn in

einer bereits in früheren Jahren/Jahrzehnten erstmals hergestellten Straße eine Teileinrichtung neu hinzugefügt

wird, die zuvor nicht vorhanden war – etwa ein Parkstreifen.

• Eine nachmalige Herstellung/grundhafte Erneuerung liegt vor, wenn eine verschlissene Teileinrichtung (einer

bereits in früheren Jahren/Jahrzehnten erstmals hergestellten Straße) nach Ablauf einer Frist (= Nutzungsdauer)

komplett erneuert wird. Hierbei liegt für den Grundstückseigentümer nur dann die Pflicht zur Bezahlung eines

Beitrages vor, wenn ein angemessener Zeitraum seit der erstmaligen Herstellung bzw. der letztmaligen

grundhaften Erneuerung (in der Regel mehr als 25 Jahre) vergangen ist und der Straßenzustand nicht auf einen

sog. 'aufgestauten Reparaturbedarf' zurückzuführen ist, die Kommune also in den letzten Jahren/Jahrzehnten

nichts unternommen hatte, um den Verschleiß der Straße zu verhindern. Dies kann dann der Fall sein, wenn etwa

eine 60 Jahre alte defekte Fahrbahn (Decke und Unterbau) komplett aufgebrochen und erneuert wird.

• Die Verbesserung ist der häufigste Anlass für die Erhebung von Straßen(aus)baubeiträgen. Eine Verbesserung

liegt im beitragsrechtlichen Sinn vor, wenn die betreffende Verkehrsanlage/Teileinrichtung nach Durchführung

der Herstellungsmaßnahme ihre Funktion besser erfüllt als zuvor. Dies kann etwa dann vorliegen, wenn ein

Regenwassersammler von 300 mm Durchmesser durch einen neuen von 500 mm ersetzt wird, wodurch das

Straßenoberflächenwasser besser abläuft.

• Der Beitragspflicht unterliegen allein die bevorteilten Grundstücke der Herstellungsmaßnahme (= in vielen

Bundesländern aufgrund des 'wirtschaftlichen Vorteils', in anderen wie Bayern und Thüringen aufgrund des

'besonderen Vorteils'), wobei als beitragspflichtige Kosten grundsätzlich die gesamten Baukosten zählen. Eine

Ausnahme gibt es bei den Kosten des Kanalbaus, bei denen die Grundstücksentwässerung A (Schmutzwasser),

die Grundstücksentwässerung B (Regen- bzw. Oberflächenwasser) und die Straßenentwässerung (Regen- bzw.

Oberflächenwasser) gesondert zu betrachten sind. Beispiele (kann örtlich und im Einzelfall variieren):

• Mischwasserkanal: 75 % der Herstellungskosten entfallen auf die Entwässerung der Grundstücke (= 50 % für

deren Schmutzwasser, 25 % für deren Regen- bzw. Oberflächenwasser) und 25 % als beitragsfähige Kosten

Straßenbaubeitrag 2

auf die Straße (= 25 % für deren Regen- bzw. Oberflächenwasser)

• Regenwasserkanal: 50 % der Herstellungskosten entfallen auf die Entwässerung der Grundstücke (für deren

Regen- bzw. Oberflächenwasser) und 50 % auf die Straße (für deren Regen- bzw. Oberflächenwasser)

• Schmutzwasserkanal: 100 % der Herstellungskosten entfallen auf die Entwässerung der Grundstücke für deren

Schmutzwasser; diese Form des Abwassersammlers ist also immer straßenbaubeitragsfrei

Die Verteilung der beitragsfähigen Kosten

Die Verteilung dieser beitragspflichtigen Kosten wird in den entsprechenden Gemeindesatzungen geregelt. Hier ist

unter anderem festzulegen, welcher Anteil der beitragspflichtigen Kosten durch die Anlieger zu tragen ist und

welcher durch die Gemeinde getragen wird. Der Gemeindeanteil bestimmt sich zum einen nach der betreffenden

Teileinrichtung, zum anderen nach der Verkehrsbedeutung der Straße. Zu diesem Zweck werden Straßen in Klassen

zusammengefasst, welche widerspiegeln, welche Zweckbestimmung sie haben. Nach der sogenannten 'Lüneburger

Entscheidung' (des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg) reichen drei Klassen von Verkehranlagen aus. Dies sind a)

die Anliegerstraße (mit in der Regel 25 % Gemeindeanteil), b) die Haupterschließungsstraße (mit in der Regel

zwischen 40 und 50 % Gemeindeanteil) und c) die Hauptverkehrsstraße (mit in der Regel 40 bis 75 %

Gemeindeanteil). Je höher der Anteil des Fremdverkehrs in der Zweckbestimmung einer Verkehrsanlage zu Buche

schlägt, desto geringer ist der Anteil der Anlieger am umlagefähigen Aufwand.

Der umlagefähige Aufwand wird auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten aller von der

Verkehrsanlage oder einem ihrer Straßenabschnitte bevorteilten Grundstücke verteilt. Bevorteilt ist ein Grundstück

dann, wenn mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze herangefahren werden kann. Auch

(da)hinterliegende Grundstücke, also nicht direkt an eine Straße angrenzende Grundstücke, können (z. B. über

Privatwege) bevorteilt sein. Eckgrundstücke sind in der Regel vom beiden Straßen bevorteilt wobei die Kommunen

in den letzten Jahren die Gewährung von Eckgrundstücksvergünstigungen aufgrund von Mehrfacherschließung über

entsprechend Satzungsregelungen immer weiter verknappen.

Verteilungsparameter

Typischerweise ist die Buchgrundstücksgröße Ausgangspunkt für die Verteilung des umlagefähigen Aufwands.

Diese wird mit einem Faktor für das Maß der Grundstücksnutzung (Anzahl der Geschosse) und gegebenenfalls

einem Faktor für gewerbliche Nutzung multipliziert und damit gewichtet. Die entsprechenden Faktoren legt die

Satzung fest. Hinsichtlich der Anzahl der beitragsrechtlichen Vollgeschosse und der gewerblichen Nutzung sind

Festsetzungen eines Bebauungsplans bindend. Existiert kein Bebauungsplan, werden die tatsächlichen

Gegebenheiten zur Betrachtung herangezogen.

In unbeplanten Gebieten wird am Rande zum Außenbereich nicht die gesamte Grundstücksfläche zugrundegelegt,

sondern nur die Fläche bis zu einem bestimmten Abstand von der Straße (= Tiefenbegrenzung).

Die Berechnungseinheiten (Fläche × Faktor I [Geschosse] + Faktor II [gewerbliche Nutzung]) aller

beitragspflichtigen Grundstücke werden ermittelt und addiert und der umlagefähige Aufwand wird durch diese

Gesamtsumme geteilt. Das Ergebnis ist der umlagefähige Aufwand in Euro pro Quadratmeter gewichteter

Grundstücksfläche. Mit diesem Faktor multipliziert man dann die Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche jedes

einzelnen Grundstücks und erhält so den Straßen(aus)baubeitrag für die betreffenden Grundstücke.